PRIVATPILOTENSCHEIN
( Austrian PRIVATE PILOT LICENCE,
PPL )
Zivilluftfahrt-Personalverordnung §5ff und Erläuterungen
Aufnahme einzelner Flugmanöver mit
Digitaler Filmkamera -
Danach Auswertung gemeinsam mit Schüler /
Schülerin auf Computer -
man sieht Dinge, die beim Fliegen negiert werden,
bzw. aufgrund der großen Arbeitsbelastung
nicht wahrgenommen werden-
beim nächsten Mal
dann aufgrund der vorangegangenen Analyse
schon sehr wohl beachtet werden.
Steigert die Effizienz der Ausbildung enorm !

Clips zum
Thema 'Fliegen
|
Seit 1. Juni 2006 gibt es neue
Ausbildungsrichtlinien nach JAR/FCL.
Nachfolgendes bereits
JAR/FCL konforme Ausbildung.
(alles wie immer ohne Gewähr) |
>>>Zuerst
sollten Sie
all diese Tipps zum Thema<<<
>>>'Auswahl
einer Flugschule' gelesen haben !<<<
1. Jetzt geht's los?
(Das schon gelesen?)
2. Wo nehmen Sie ein Flugzeug
her?
3. Wie geht das? Theorie des Fliegens
4. ''Start frei''. Die praktische Ausbildung
5. Alleine in der Luft. Der erste Soloflug
6. Der große Tag. Die Prüfung
7. Die Prüfung bestanden. Bekommen Sie jetzt den 'Schein'?
8. Jetzt heißt's F E I E R N !
9. Wie lange dauert die PPL-Ausbildung?
10. Was müssen Sie tun, um den 'Schein' zu erhalten?
11. Welche Berechtigungen kann ich noch erwerben?
11.1. Schleppflugberechtigung
11.2. Kunstflugberechtigung
11.3. Sicht-Nachtflugberechtigung
-Night-VFR
alles Wichtige zu diesem Thema
11.4.
Instrumentenflugberechtigung
15. Woran auch
zu denken wäre - in der Hoffnung man braucht's nicht

Neue Ausbildungrichtlinien gemäß JAR
(Joint Aviation
Requirement),
auch in Österreich seit 1. Juni 2006,
wie JAR/FCL seit langem in Deutschland geht =>
Ein wahres Füllhorn an Erstinfo


PRIVATPILOTENSCHEIN
nach JAR/FCL - seit 1. Juni 2006
1. Jetzt geht's los?
Bevor Sie mit der praktischen Ausbildung zum Erwerb des
Privatpilotenscheines (PPL) beginnen können, benötigen Sie einen Flugschülerausweis.
Sie müssen als Flugschüler das 15. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Flugschülerausweis berechtigt Sie, unter Aufsicht
eines
Fluglehrers
- kontaktieren Sie mich - mit der praktischen Ausbildung zu beginnen.
Den PPL bekommen Sie aber erst an Ihrem 17. Geburtstag
ausgestellt - die Ausbildung und Prüfung kann also bereits vorher erfolgen.
Für die Ausstellung des Flugschülerausweise benötigen
Sie:
* Amtliches
Antragsformular
* ein amtlicher Lichtbildausweis,
* eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
* eine Geburtsurkunde,
* einen Staatsbürgerschaftsnachweis,
* ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis, in Ihrem Fall, als
Flugschüler ein Tauglichkeitszeugnis,
welches für den Erwerb des angestrebten Scheines
erforderlich ist ( geregelt in Anlage 2 (JAR-FCL 3)).
Sie müssen somit eine
Fliegerärztliche
Untersuchung über sich ergehen lassen.
* 2 Passbilder.
* und € 35.00 |

2. Wo nehmen Sie ein Flugzeug her?
Der einfachste Weg ist, Sie treten einem Verein bei
(Liste der Flugplätze finden Sie
hier!).
Die Motorflugunion Wien (mfu), einer
der größten Motorflugvereine, zählt derzeit an die 600 Mitglieder und bietet eine
breite Palette von Flugzeugen sowohl in Bad Vöslau
(LOAV) als auch in Wien-Schwechat (LOWW)
an.
Sie stellen ganz einfach einen Antrag auf Mitgliedschaft im Büro
der Motorflugunion Wien:
Motorflugunion Wien
Flugplatz Vöslau
2540 Bad Vöslau
Telefon: 02252/7734
Nach dessen positiver Erledigung und nach Bezahlung
einer Kaution, einer Einschreibgebühr, sowie dann des jährlichen
Mitgliedsbeitrages sind Sie Mitglied - wenn es schnell gehen soll, da Sie
schon den Flugschülerausweis haben und sofort fliegen möchten
[das können Sie mit mir machen],
genügt natürlich die Anmeldung ;-)

3. Wie geht das ? Theorie des Fliegens
Wenn Sie sehr ungeduldig sind ;-) , können Sie schon
einiges an Info sammeln, das "Pilot's
Handbook of Aeronautical Knowledge" und
"Airplane
Flying
Handbook" sind ein Füllhorn an Information.
In einem Theoriekurs im Rahmen der
Motorflugunion Wien erarbeiten Sie sich unter fachkundiger Führung der vortragenden
Fluglehrer gemeinsam mit anderen Flugschülerinnen und Flugschülern Wissen in
folgenden Gegenständen :
* Luftrecht
* allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
* Flugleistung und Flugplanung,
* menschliches Leistungsvermögen,
* Meteorologie,
* Navigation,
* betriebliche Verfahren,
* Aerodynamik und
* Sprechfunkverkehr.

4. ''Start frei''. Die praktische Ausbildung
Für die Ausbildung stehen Ihnen mehrere 2-sitzige Flugzeuge
folgender Typen zur Schulung zur Verfügung: Cessna
152 (C152) und Katana (DV20,
DA20).
Probieren Sie beide Typen aus und entscheiden Sie sich dann. Sie
werden die folgenden 45 Stunden - so viele Stunden müssen Sie nämlich
in der Ausbildung fliegen - in der Type Ihrer Wahl,
mit dem Fluglehrer
Ihrer Wahl, verbringen.
Haben Sie allerdings eher nur an Wochenenden Zeit,
Praxisschulung durchzuführen, empfiehlt sich die Ausbildung in einer Katana,
die an Wochenenden - aufgrund geringer Lärmentwicklung - keinerlei Einschränkungen
unterliegt.
Konkret umfasst die Flugausblidung forlgende Punkte:
* Flugvorbereitung,
einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und
Bereitstellung des Flugzeuges;
* Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und
Vorsichtsmaßnahmen;
* Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;
* Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und
Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
* Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und
Beenden von Spiralsturzflugzuständen;
* Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
* Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter
Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;
* Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich
einer Horizontalkurve von 180°;
* Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und
Funknavigationshilfen;
* Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der
Flugzeugausrüstung; und
* An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch
Kontrollzonen,
* Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
Sprechgruppen.

5. Alleine in der Luft. Der
erste Soloflug.
Nach einigen Stunden Flugerfahrung im Platzbereich des Flugplatzes unter fachkundiger
Leitung Ihres Fluglehrers, fliegen Sie erstmalig, so Sie mindestens 16 Jahre
sind, ein paar 'Runden' alleine.
Der Fluglehrer überwacht Ihren Flug vom Boden aus und steht mit Ihnen über Funk in
Kontakt- und zugegeben, Ihr Fluglehrer wird, genauso wie Sie, nervös sein.
Der erste große Schritt in Richtung Privatpilotenschein ist getan. Sie können 'Ihr' Flugzeug alleine fliegen - und das geht relativ
einfach ;-))

In der Folge werden Sie immer weitere 'Kreise' ziehen
und nach eingehender Vorbereitung sicher zu anderen Flugplätzen finden.
Ein weiteres Erlebnis wird das Anfliegen eines Flughafens sein, zum
Beispiel Wien, Salzburg oder Graz.
Als Bewerber für einen PPL müssen Sie - in Summe 45
- mindestens 25 Stunden mit einem Fluglehrer und mindestens zehn Stunden
im Alleinflug unter Aufsicht nachweisen, darin müssen mindestens fünf
Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke
von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom
Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen
Stillstand durchzuführen sind ("Dreiecksflug": zB Vöslau - Wels - Krems -
Vöslau)).

6. Der große Tag. Die PPL-Prüfung
Ihre Kenntnisse werden in Theorie und Praxis überprüft.
Die theoretische Prüfung basiert auszugsweise auf Fragen
aus einem publizierten Fragenkatalog im Multiple-Choice Verfahren.
Gegenstände
* Luftrecht und ATC-Verfahren
* Allgemeine Luftfahrzeugkunde
* Flugleistung und Flugplanung
* Menschliches Leistungsvermögen
* Meteorologie
* Navigation
* Betriebliche Verfahren
* Aerodynamik
* Sprechfunkverkehr
Gesamtdauer 6 Stunden
Die praktische Prüfung
[das können Sie mit mir machen]
umfasst einen Prüfungsflug
zu einem Ihnen vorher bekannt gegebenen Fluglpatz/-hafen. Sie bereiten
diesen Flug selbständig vor.
Im Detail sieht die Durchführung dann so aus:
* Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit
Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle
Abschnitte:
Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und Flugwetterberatung
Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung
Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen
Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start
Start und Kontrollen nach dem Start
Abflugverfahren
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /
Sprechfunkverfahren
* Allgemeine Flugübungen
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren
Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
Steigflug:
i. Beste Steiggeschwindigkeit
ii. Steigflugkurven
iii. Übergang zum Horizontalflug
Kurven (mit 30° Querneigung)
Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines
kritischen Flugzustandes)
Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne
LandeklappenÜberzogener Flugzustand:
i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und Beenden
mit Motorhilfe
ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer
Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration
iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in
Landekonfiguration
Sinkflug:
i. Mit und ohne Motorhilfe
ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven)
iii. Übergang zum Horizontalflug
* Überlandflug
Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten
Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit
Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten,
Ergänzung (Berichtigung) des Flugplanformulares
Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)
Gebrauch von Funknavigationshilfen
Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten
Instrumentenflug-Wetterbedingungen)
Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf
Vergaservereisung etc.)
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren
* Anflug und Landeverfahren
Anflugverfahren
Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn
entsprechende Bedingungen vorliegen
Landung ohne Landeklappen
Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
Aufsetzen und Durchstarten
Durchstarten aus geringer Höhe
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren
Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
* Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Dieser Abschnitt kann mit einem der obigen Abschnitte verbunden werden.
Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge)
Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)
Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)
Simulierte Notfälle
Mündliche Prüfung
* Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das
Muster bezogene Übungen
Dieser Abschnitt kann mit obigen Abschnitten verbunden werden.
Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern
nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem
Triebwerksausfall
Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren, Verhalten als Pilot (airmanship)
* Mündliche Prüfung
Toleranzen bei all den Übungen sind wie folgt:
Flughöhe
- normaler Flug ±150 ft
- mit simuliertem Triebwerksausfall ±200 ft
Steuerkurs/Einhalten
einer Funkstandlinie
- normaler Flug ±10°
- mit simuliertem Triebwerksausfall ±15°
Geschwindigkeit
- Start und Anflug +15/-5 Knoten
- alle anderen Flugzustände ±15 Knoten
Dies wird für Sie kein Problem darstellen, haben Sie doch alle diese
Aufgaben mehrfach mit Ihrem Fluglehrer geübt und gefestigt.
Während des Fluges kann es sein, dass Sie eine Flugplanung zu
einem Ihnen vom Prüfer
[das können Sie mit mir machen]
mitgeteilten Flugplatz / Punkt machen müssen. Unter Umständen heißt
das, mit Lineal Kurs aus der Karte messen, Distanz bestimmen, Vorhaltewinkel
und Flugzeit - und das alles während des Fluges !


7. Die Prüfung bestanden.
Bekommen Sie jetzt den 'Schein'?
Geduld. Sie müssen in Summe 45 Stunden Praxisausbildung haben, um den
begehrten Schein zu bekommen.
Sie müssen mindestens 25
Stunden mit einem Fluglehrer und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter
Aufsicht auf Flugzeugen haben.
Nach Absolvieren der administrativen Hürden erhalten Sie den
Privatpilotenschein.
Der Privatpilotenschein berechtigt Sie
nun, u n e n t g e l t l i c h und nichtgewerbsmäßig ein
Luftfahrzeug im Fluge zu führen.

8. Jetzt heißt's F E I
E R N !


9. Wie lange dauert die PPL-Ausbildung?
Die Ausbildung in Theorie erstreckt sich
über 3 - 4 Monate.
Die Dauer der praktischen Ausbildung wird von vielen
Faktoren - zum Beispiel Wetter, Ihre Verfügbarkeit, Verfügbarkeit von
Fluggerät - beeinflusst. Das heißt, bei entsprechendem Einsatz Ihrerseits müssen Sie
durchschnittlich mit einer Gesamtausbildungsdauer von ca. 4 - 6 Monaten
rechnen.

10. Was müssen Sie tun, um den 'Schein'
zu erhalten?
Ihre PPL-Berechtigung gilt jeweils 5 Jahre, die
Klassenberechtigung, jedoch, die Sie verlängern müssen, nur 24 Monate.
Parallel dazu müssen Sie auch ein gültiges Medizinisches
Flugtauglichkeitszeugnis (Medical) Klasse 2 haben.
Für diese Verlängerung müssen Sie Folgendes nachweisen:
* innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung
mit einem
Prüfer [das können Sie mit mir
machen] ablegen oder
* innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden
[als PIC (Details
dazu hier)] nachweisen, darin enthalten:
- zwölf Starts und zwölf Landungen, und
- ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit
einem Fluglehrer [das können Sie mit
mir machen].
ACHTUNG NEU: ab 15. Juni 2010
gilt:
E r n e u e r u n g s v o r a u s s e t z u n g e n für
Klassen- und Musterberechtigungen
A) Für die Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen für mehrmotorige
Flugzeuge gemäß JAR-FCL 1.245 (f) (1) ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der
Berechtigung ein Erneuerungstraining durch eine Zivilluftfahrerschule (FTO/TRTO)
erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in
Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und
entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in
Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für
den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss
des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und
Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in
geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer
darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers
beteiligt gewesen sein.
B) Für die Erneuerung von K l a s s e n b e r e c h t i g u n g e n
für e i n m o t o r i g e Flugzeuge hat der Bewerber
die p r a k t i s c h e Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240
abzulegen.
Seitens der Behörde wird jedoch auch in diesen Fällen e m p f o h l e n ,
vor der praktischen Prüfung ein E r n e u e r u n g s t r a i n i n g ,
analog zu jenem unter C) beschrieben, in einer Zivilluftfahrerschule zu
absolvieren.
C) Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige
Flugzeuge, die weniger als 6 Monate ruhen, hat der Bewerber mit einem FI
oder CRI im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule das Programm des
Protokolls/Praktische Ausbildung gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu JAR-FCL
1.240 und 1.245 unter Einhaltung der im Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.245
angeführten Toleranzen erfolgreich als Erneuerungstraining zu absolvieren.
Der FI oder CRI bestätigt den positiven Abschluss des Trainings mit „Fit for
Profcheck“ im Flugbuch des Bewerbers (inkl. Unterschrift und Lizenznummer)
und in der Spalte für den Lehrer auf dem Prüfungsformular.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer
darf nicht am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein.
Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, die
mehr als 6 Monate ruhen, ist ein Erneuerungstraining in einer FTO/TRTO oder
RF erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in
Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und
entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in
Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für
den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss
des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und
Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in
geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer
darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers
beteiligt gewesen sein.
**************************
**************************

11. Welche Berechtigungen kann ich noch
erwerben?
11.1. Schleppflugberechtigung
Verlangt sind
mindestens vier Segelschleppflüge
unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger
Schleppflugberechtigung die einwandfrei ausgeführt werden müssen. Bei der
von einem Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden
Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei
aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe
auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an
die zuständige Behörde zu übermitteln.

11.2. Kunstflugberechtigung
Bei der Zusatzprüfung hat der
Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
* zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
* je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
* je zwei Rollen nach links und nach rechts,
* je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach
rechts und nach links,
* Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
* einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes
Flugzeug vorhanden ist, und
* je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von
ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die
vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor
Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer ein schriftliches
Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem
Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem
Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung

11.3.
Sicht-Nachtflugberechtigung
Für die Durchführung von Flügen bei
Nacht (NVFR) sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht
durchzuführen, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde
Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis
zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz
eingetragen. Diese Berechtigung kann im Rahmen der PPL-Ausbildung oder
jederzeit danach erworben
werden, es bedarf keines Prüfungsfluges.
Wenn Sie die IFR- oder
CPL-Berechtigung einmal machen möchten, ist NVFR eine Voraussetzung.
alles Wichtige zum Thema
'Sicht-Nachtflugberechtigung'
[mit der SUCHOPTION "Night" eingeben !]

11.4. Instrumentenflugberechtigung
Alle Angaben wie immer ohne Gewähr - zuständig ist das jeweilige Amt.
Für weitere Information betreffend
praktische Ausbildung,
Email

Stand:
01. June 2010 18:26
Alle
Angaben ohne Gewähr ! Irrtum vorbehalten!
Für Links und deren Inhalt wird keine Verantwortung übernommen.
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