INSTRUMENTENFLUG-
BERECHTIGUNG

nach JAR/FCL

1. Instrumentenflugberechtigung
2. Voraussetzungen
3. Theoretische Prüfung
4. Praktische Prüfung
5. Verlängerung


Hier gibt's Information über den IFR-Kurs

(und für jene die's nicht erwarten können,
eine Buchempfehlung 
(noch dazu in deutsch, 
von einem erfahrenen Piloten (LOWS)): 
>>> 'N e v e r  g e t  l o s t ' <<<
 - ein absolutes Muß !!)
 

Seit 1. Juni 2006 gibt es neue Ausbildungsrichtlinien nach JAR/FCL. Nachfolgendes bereits
JAR/FCL konforme Ausbildung.
(alles wie immer ohne Gewähr)


Fliegen in Wolken, urcool? Am Anfang nicht so einfach !!!!! Da kommt man ganz schön ins Schwitzen, wenn der Flieger nicht so will wie man möchte und die Sicht nach außen trüb ist. Alles worauf man sich verlassen muß, sind die Instrumente. Und das muß ersteinmal koordiniert werden. Wenn man's kann, macht's dann sehr viel Spaß!!!!!


1. Instrumente
nflugberechtigung

Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.

In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung.
Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.

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2. Voraussetzungen und Rechte

2.1 Flugmedizinische Tauglichkeit: Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.

2.2 Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.'
Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.

2.3 Flugerfahrung: Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.

2.4 Theoretische Kenntnisse: Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll, soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein. Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen.
Ein genehmigter theoretischer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia- /Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden.

2.5 Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können [d.h. in OE: wenn Sie das AFZ haben, sind diese Voraussetzungen vorerst erfüllt - ohne Gewähr. Mit 5. März 2008 wird es neue ICAO Bedingungen dazu geben].
Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A) [zB. BFZ oder EFZ genügen und sind Teil der PPL-Ausbildung] , CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.

2.6 Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens 50 Stunden Ausbildung [das können Sie mit mir machen] im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 20 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 35 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.
Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens 55 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 40 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Die verbleibende Ausbildung im Instrumentenflug muss mindestens 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen umfassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.
Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.
 

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3. Theoretische Prüfung - Der Bewerber für eine IR(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche Verfahren; allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation und Sprechfunkverkehr.
Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände in Prüfungsarbeiten und die Festlegung der zulässigen Prüfungszeiten sowie die Gesamtzahl und Verteilung der Prüfungsfragen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Den Lehrplänen entsprechende Prüfungsfragen sind der zentralen JAA-Prüfungsfragendatenbank (CQB) zu entnehmen. Die Fragen werden im Multiple-Choice-Format erstellt.

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4. Praktische Prüfung   [das können Sie mit mir machen]

Abschnitt 1
Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte:
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen), insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des IFR-Flugplanungsformulares
d Vorflugkontrolle
e Wettermindestbedingungen
f Rollen
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start
h Übergang zum Instrumentenflug
i Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren

Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate one turn)
c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen Sinkflugkurven
d* Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration
e Ausfall von Fluglageinstrumenten / Stabilisierter Steig- oder Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen

Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
b Benutzung von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung, Trimmtechnik
d Höhenmessereinstellungen
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten (Warteverfahren - soweit erforderlich)
f Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren

Abschnitt 4
P
räzisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung#
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen (APP/Briefing)
d*+ Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
h*+ Durchstartverfahren
i*+ Fehlanflugverfahren/Landung
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren

Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen (APP/Briefing)
d* Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)#
h*+ Durchstartverfahren
i*+ Fehlanflugverfahren * /Landung

Abschnitt 6 (soweit zutreffend)
Simulierter Triebwerksausfall
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des Durchstartens
b Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem Triebwerksausfall
c Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem Triebwerksausfall
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren /
Sprechfunkverfahren

         * kann in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden
           + kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden

 

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5. Verlängerung, Gültigkeitsdauer, und Erneuerung

Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte. Eine IR(A) ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung durch eine Befähigungsüberprüfung (=Flug)  mit einem Prüfer (IRE(A)) [das können Sie mit mir machen] zu verlängern.

Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.
Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische
[das können Sie mit mir machen]  Prüfung für den Erwerb einer IR(A) erneut ablegen.

 

ab 15. Juni 2010 gilt:

 

 E r n e u e r u n g  von Instrumentenflugberechtigungen


Für die  E r n e u e r u n g  der Instrumentenflugberechtigung gemäß JAR-FCL 1.246(b)(1) (i) ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der Berechtigung ein  E r n e u e r u n g s t r a i n i n g  in einer Zivilluftfahrerschule erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine  L e i s t u n g s f e s t s t e l l u n g  (in Form eines Statuschecks -Theorie und Praxis) durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in Eigenverantwortung ein  E r n e u e r u n g s t r a i n i n g s p r o g r a m m   (Theorie und Praxis) für den Bewerber fest.
Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss des praktischen Trainings mit „Fit for skill test“ im Flugbuch des Bewerbers (inkl. Unterschrift und Lizenznummer).
Der  N a c h w e i s  des  e r f o l g r e i c h e n  A b s c h l u s s e s  des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die praktische Prüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer darf weder am Statuscheck noch am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein.

 

 

                 Klicken Sie auf meinen Namen und senden Sie eine EmailFür etwaige Fragen oder Termine hier klicken!

Sollte Ihnen das nicht genügen schau'n Sie bei Gene Whitt vorbei (nehmen Sie sich 2 Tage frei!!!)!

Stand: 01. June 2010 18:30
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wer war da schon alles da?

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