1. Instrumentenflugberechtigung
Der Inhaber einer
Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln
(IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie
entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß
JAR-FCL ist.
Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder
während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.
In JAA-Mitgliedstaaten, in
denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten
Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer
Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen,
vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den
Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende
Berechtigung.
Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach
Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu
fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu
besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die
Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.

2. Voraussetzungen
und Rechte
2.1 Flugmedizinische
Tauglichkeit: Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung
mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über
ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder
Klasse 2 verfügen.
2.2 Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung
aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der
praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt
(Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1
und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige
Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu
einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach
Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung
für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im
Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde
erteilt werden.'
Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß
Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für
einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer
Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln
zu führen.
2.3 Flugerfahrung: Der Bewerber für
eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder
CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als
verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon
mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.
2.4 Theoretische Kenntnisse: Der Bewerber für
eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer
Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll,
soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.
Die theoretische Ausbildung ist
innerhalb von 18 Monaten abzuschließen.
Ein genehmigter theoretischer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 200
Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten),
wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven
Videoprogrammen, Dia- /Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium,
rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen
Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen
zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung
der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten
werden.
2.5 Der Bewerber für eine
IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die
englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu
können
[d.h. in OE: wenn Sie das AFZ haben, sind diese Voraussetzungen
vorerst erfüllt - ohne Gewähr. Mit 5. März 2008 wird es neue
ICAO
Bedingungen dazu geben].
Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200
erteilten IR(A) muss die PPL(A) [zB. BFZ oder EFZ genügen und sind Teil
der PPL-Ausbildung] , CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in
englischer Sprache erweitert haben.
2.6 Ein IR(A)-Lehrgang
für einmotorige Flugzeuge muss mindestens 50 Stunden Ausbildung
[das können Sie mit mir
machen] im
Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 20 Stunden aus
Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu
35 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Mit Zustimmung der
zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder
Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt
werden.
Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens
55 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu
25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können,
oder bis zu 40 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Die
verbleibende Ausbildung im Instrumentenflug muss mindestens 15 Stunden
auf mehrmotorigen Flugzeugen umfassen. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der
Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.
Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz
einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist
und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte,
muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der
mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen
umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II
durchgeführt werden.

3. Theoretische Prüfung
- Der Bewerber für
eine IR(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang
nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht /
betriebliche Verfahren; allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und
Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation
und Sprechfunkverkehr.
Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände in Prüfungsarbeiten und die
Festlegung der zulässigen Prüfungszeiten sowie die Gesamtzahl und
Verteilung der Prüfungsfragen sind von der zuständigen Behörde
festzulegen.
Den Lehrplänen entsprechende Prüfungsfragen sind der zentralen
JAA-Prüfungsfragendatenbank (CQB) zu entnehmen. Die Fragen werden im
Multiple-Choice-Format erstellt.

4. Praktische Prüfung
[das können Sie mit mir
machen]
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Abschnitt 1
Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren
etc.) gelten für alle Abschnitte:
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),
insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des
Wetterdienstes
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugplanungsformulares
d Vorflugkontrolle
e Wettermindestbedingungen
f Rollen
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start
h Übergang zum Instrumentenflug
i Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,
einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten,
Trimmung
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve
(Rate one turn)
c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven mit
gleich bleibender 45°Querneigung und steilen Sinkflugkurven
d* Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in
Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration
e Ausfall von Fluglageinstrumenten / Stabilisierter Steig- oder
Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte Steuerkurse,
Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden
von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
b Benutzung von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und
Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung, Trimmtechnik
d Höhenmessereinstellungen
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten
(Warteverfahren - soweit erforderlich)
f Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des
Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren
Abschnitt 4
Präzisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung#
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und
Landekontrollen (APP/Briefing)
d*+ Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
h*+ Durchstartverfahren
i*+ Fehlanflugverfahren/Landung
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren
Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und
Landekontrollen (APP/Briefing)
d* Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)#
h*+ Durchstartverfahren
i*+ Fehlanflugverfahren * /Landung
Abschnitt 6 (soweit zutreffend)
Simulierter Triebwerksausfall
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des
Durchstartens
b Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem Triebwerksausfall
c Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem
Triebwerksausfall
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /
Sprechfunkverfahren
* kann in einem Flugsimulator oder FNPT
II durchgeführt werden
+ kann wahlweise in
Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden
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5. Verlängerung,
Gültigkeitsdauer,
und Erneuerung
Die
Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem
Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf
einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a)
erfolgte.
Eine IR(A) ist innerhalb
von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung durch
eine Befähigungsüberprüfung (=Flug) mit einem Prüfer (IRE(A)) [das
können Sie mit mir machen] zu
verlängern.
Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der
Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen
Betriebsbedingungen durchzuführen.
Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht
verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und
praktische
[das können Sie mit mir
machen]
Prüfung für den Erwerb einer IR(A) erneut ablegen.
ab 15. Juni
2010 gilt:
E r n e u e r u n g von
Instrumentenflugberechtigungen
Für die E r n e u e r u n g der Instrumentenflugberechtigung gemäß
JAR-FCL 1.246(b)(1) (i) ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der
Berechtigung ein E r n e u e r u n g s t r a i n i n g in einer
Zivilluftfahrerschule erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine L e i s t u n g s f
e s t s t e l l u n g (in Form eines Statuschecks -Theorie und Praxis)
durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in
Eigenverantwortung ein E r n e u e r u n g s t r a i n i n g s p r o g
r a m m (Theorie und Praxis) für den Bewerber fest.
Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss des praktischen
Trainings mit „Fit for skill test“ im Flugbuch des Bewerbers (inkl.
Unterschrift und Lizenznummer).
Der N a c h w e i s des e r f o l g r e i c h e n A b s c h l u s s
e s des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in
geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die praktische Prüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer
darf weder am Statuscheck noch am Erneuerungstraining des Bewerbers
beteiligt gewesen sein.
Für etwaige Fragen oder Termine hier klicken!
Sollte Ihnen das nicht
genügen schau'n Sie bei Gene
Whitt vorbei (nehmen Sie sich 2 Tage frei!!!)!
Stand:
01. June 2010 18:30
Alle
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