BERUFSPILOTENSCHEIN
nach JAR/FCL
1. Voraussetzungen für den Erwerb
2. Wozu berechtigt Sie ein 'CPL'?
3. Theoretische Berufspilotenprüfung
4. Praktische Berufspilotenprüfung
5. Verlängerung der Berechtigung für Berufspiloten
Hier gibt's Information
über den CPL-Kurs
Seit 1. Juni 2006 gibt es neue
Ausbildungsrichtlinien nach JAR/FCL.
Nachfolgendes bereits
JAR/FCL konforme Ausbildung.
(alles wie immer ohne Gewähr) |

1. Voraussetzungen für den
Erwerb und praktische Ausbildung
Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre
alt und im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der
Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz
verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.
Vor Beginn einer modularen Ausbildung für CPL(A) muss der Bewerber im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A)
sein.
Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber über 150 Stunden
als Pilot verfügen;
und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.225 und 1.240 erfüllt
haben, sofern die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen
Flugzeug abgelegt werden soll.
Flugerfahrung bei
durchgehender Ausbildung:
Der Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf
Flugzeugen mit einem von einem JAA Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten
Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
Flugerfahrung bei modulare Ausbildung:
Der Bewerber für eine CPL(A), der nicht Absolvent einer durchgehenden
Ausbildung ist, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen
mit einem von einem JAA Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten
Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
Von den 200 Flugstunden können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit
einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder 100 Stunden als verantwortlicher Pilot
mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder 30 Stunden als verantwortlicher
Pilot auf Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.
Der Bewerber muss in den 150 Flugstunden der
durchgehenden Ausbildung (siehe auch JARFCL 1.050(a)(3)) und den 200
Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens folgendes durchführen:
100 Stunden als verantwortlicher Pilot [modulare Ausbildung] oder 70
Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden
Ausbildung durchgeführt worden sind; 20 Stunden Überlandflug als
verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke
von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum
vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen
Flugplätzen durchzuführen sind; zehn Stunden Ausbildung im
Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;
und fünf Stunden Nachtflug
(Der Bewerber muss mindestens fünf Stunden
auf Flugzeugen bei Nacht durchgeführt haben, davon mindestens drei Stunden
mit einem Lehrberechtigten, einschließlich mindestens einer Stunde
Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis
zum vollständigen Stillstand.)
Zur praktischen Ausbildung:
Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung
sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten
erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im
Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als
Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator
durchgeführt werden können.
Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird
die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet.
Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf
Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten
angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im
Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt
werden müssen.
Bewerber, die im Besitz einer gültigen
Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 15 Stunden
Sichtflugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren.
Bewerber, die nicht im Besitz einer Nachtflugqualifikation für
Flugzeuge sind, müssen zusätzlich mindestens fünf Stunden
Nachtflugausbildung auf Flugzeugen erhalten .
Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug
durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen
zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein
Einziehfahrwerk verfügt.
2. Wozu berechtigt Sie ein 'CPL'?
Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer
CPL(A) berechtigt alle Rechte einer PPL(A) auszuüben; als verantwortlicher
Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005)
außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;
als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen
Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig
zu sein; als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.

3. Theoretische Berufspilotenprüfung
Der Bewerber für eine CPL(A) hat in folgenden Fächern
Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz
entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und
Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation;
betriebliche Verfahren; Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.

4. Praktische Berufspilotenprüfung
[das können Sie mit mir machen]
Abschnitt 1
Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit
Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle
Abschnitte:
a Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von Masse und
Schwerpunktlage, Flugwetterberatung
b Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
c Rollen und Start
d Flugleistungseinstellung und Trimmung
e Platzrundenverfahren
f Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur Vermeidung von
Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)
g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2
Flugübungen
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus-
und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug
b Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, einschließlich
Erkennen und Beenden von beginnendem Strömungsabriss (Verlust der
Steuerbarkeit)
c Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration. Steilkurven mit 45°
Querneigung
d Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, einschließlich
Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen
e Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von
Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung
iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten
f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3
Überlandflug
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich
Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer
b Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten
c Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,
Luftraumbeobachtung
d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle —
Einhaltung der Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren
e Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular, Kraftstoffverbrauch,
Feststellung von Kursabweichungen und Kurskorrekturen
f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren Wetterentwicklung,
Planung von Ausweichstrecken
g Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung mittels NDB oder
VOR, Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum
Ausweichflugplatz
Abschnitt 4
Anflug und Landung
a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung
b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren
c Durchstarten aus geringer Höhe
d Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen
vorliegen)
e Landung auf kurzen Pisten
f Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
g Landung ohne Landeklappen
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer Höhe), Verfahren
bei Ausbruch eines Feuers im Fluge
b Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des Fahrwerks, Ausfall
der elektrischen Anlage und des Bremssystems
c Notlandung (simuliert)
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren /Sprechfunkverfahren
e Mündliche Prüfung
Abschnitt 6
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder das
Muster bezogene Übungen
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in
sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem
Triebwerksausfall
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren / Sprechfunkverfahren
f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der praktischen Prüfung
für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung; darunter, soweit
zutreffend:
i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
g Mündliche Prüfung
5. Verlängerung der
Berechtigung für Berufspiloten
Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung
beträgt 60 Monate.
Eine Verlängerung erfolgt jeweils durch die Verlängerung zB. der
Klassenberechtigung, die 24 Monate gilt,
die Sie verlängern müssen.
Für diese Verlängerung müssen Sie Folgendes nachweisen:
* innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung
mit einem
Prüfer [das können Sie mit mir
machen] ablegen oder
* innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden
nachweisen, darin enthalten:
- sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot,
|
zu Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 (c)(i)
"zweiter Pilot / Copilot
-alle Zeiten, die nicht Zeiten als PIC oder Ausbildungszeiten sind, soweit
Pilotenfunktionen an Bord wahrgenommen werden. Dies gilt nach Auffassung der
Austro Control gleichermaßen für single-pilot aeroplanes und multi-pilot
aeroplanes. Damit soll einerseits ein Anreiz geschaffen werden auch auf
kleineren Flugzeugen zu zweit zu fliegen, andererseits wird dadurch
klargestellt, dass für die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und
TMG von den erforderlichen 12 Flugstunden bis zu 6 Stunden als zweiter Pilot
geflogen worden sein können. Diese Regelung ist allerdings im JAA-Raum
durchaus nicht einheitlich und Flugzeiten als 2. Pilot werden nur
eingeschränkt, wenn überhaupt, für die Erlangung einer höherwertigen Lizenz
angerechnet."
Quelle
|
|
- zwölf Starts und zwölf Landungen, und
- ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit
einem Fluglehrer [das können Sie
mit mir machen].
Daneben müssen Sie auch eine gültiges Medizinisches
Flugtauglichkeitszeugnis (Medical) Klasse 1 haben.
ACHTUNG NEU: ab 15. Juni
2010 gilt:
E r n e u e r u n g s v o r a u s s e t z u n g e n für
Klassen- und Musterberechtigungen
A) Für die Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen für mehrmotorige
Flugzeuge gemäß JAR-FCL 1.245 (f) (1) ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der
Berechtigung ein Erneuerungstraining durch eine Zivilluftfahrerschule (FTO/TRTO)
erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in
Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und
entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in
Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für
den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss
des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und
Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in
geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer
darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers
beteiligt gewesen sein.
B) Für die Erneuerung von K l a s s e n b e r e c h t i g u n g e n
für e i n m o t o r i g e Flugzeuge hat der Bewerber
die p r a k t i s c h e Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240
abzulegen.
Seitens der Behörde wird jedoch auch in diesen Fällen e m p f o h l e n ,
vor der praktischen Prüfung ein E r n e u e r u n g s t r a i n i n g ,
analog zu jenem unter C) beschrieben, in einer Zivilluftfahrerschule zu
absolvieren.
C) Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige
Flugzeuge, die weniger als 6 Monate ruhen, hat der Bewerber mit einem FI
oder CRI im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule das Programm des
Protokolls/Praktische Ausbildung gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu JAR-FCL
1.240 und 1.245 unter Einhaltung der im Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.245
angeführten Toleranzen erfolgreich als Erneuerungstraining zu absolvieren.
Der FI oder CRI bestätigt den positiven Abschluss des Trainings mit „Fit for
Profcheck“ im Flugbuch des Bewerbers (inkl. Unterschrift und Lizenznummer)
und in der Spalte für den Lehrer auf dem Prüfungsformular.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer
darf nicht am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein.
Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, die
mehr als 6 Monate ruhen, ist ein Erneuerungstraining in einer FTO/TRTO oder
RF erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in
Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und
entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in
Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für
den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss
des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und
Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in
geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer
darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers
beteiligt gewesen sein.
**************************
**************************

Stand:
01. June 2010 18:28
Alle
Angaben ohne Gewähr ! Irrtum vorbehalten!
Für Links und deren Inhalt wird keine Verantwortung übernommen.
HOME |